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   BVerwG, 31.01.2024 - 5 PB 9.23   

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https://dejure.org/2024,5063
BVerwG, 31.01.2024 - 5 PB 9.23 (https://dejure.org/2024,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2024 - 5 PB 9.23 (https://dejure.org/2024,5063)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2024 - 5 PB 9.23 (https://dejure.org/2024,5063)
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  • BVerwG, 01.03.2018 - 5 P 5.17

    Benachteilungsverbot; Fahrten zum Sitz des Personalrats; Freigestellte

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 5 PB 9.23
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass freigestellten Personalratsmitgliedern nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SächsPersVG für Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnorts und des bisherigen Dienstortes unter bestimmten Voraussetzungen Reisekostenvergütung in Gestalt der "großen Wegstreckenentschädigung" zustehen kann, bei der Bemessung aber die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung des Personalratsmitglieds zu seiner bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 5 P 5.17 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 3 Rn. 13 ff., 22 m. w. N.).

    Gemessen daran sind die Kosten außer Acht zu lassen, die für Fahrten zur bisherigen Dienststelle und zurück entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 5 P 5.17 - Buchholz 251.91 § 45 SächsPersVG Nr. 3 Rn. 22 m. w. N.).

  • BVerwG, 23.05.2019 - 5 PB 7.18

    Personalvertretungssachen - und der übergangene Beweisantrag

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 5 PB 9.23
    In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 5 PB 7.18 - juris Rn. 15 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2024 - 5 PB 9.23
    Sie legt aber schon nicht dar, dass die Vorschrift überhaupt auf das Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander und nicht nur auf Benachteiligungen von Personalratsmitgliedern gegenüber vergleichbaren Bediensteten ohne Personalratsamt Anwendung findet (vgl. für den gleichlautenden § 8 BPersVG a. F. = § 10 BPersVG n. F.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 33 S. 14).
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